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Regieverband für Werbefilm &
Branded Content in Deutschland

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Vereinssatzung


1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „DRCT – Regieverband für Werbefilm & Branded Content in Deutschland“ (im Weiteren kurz „DRCT“ genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es,
    1. für faire, transparente und respektvolle Zusammenarbeit mit und zwischen den in Deutschland tätigen Regisseur*innen für Werbefilm und Branded Content (im Weiteren kurz „Regisseur*innen“ gennant) einzutreten,
    2. für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Produktion sämtlicher audiovisueller Werke im Werbefilm und Branded Content Bereich aus Sicht der Regisseur*innen einzutreten,
    3. eine Stärkung der Rechtsposition der Regisseur*innen zu bewirken,
    4. die Interessen der Regisseur*innen in der Öffentlichkeit, gegenüber dem Gesetzgeber,  Regierungsstellen und sonstigen öffentlichen Körperschaften und Fachverbänden zu vertreten,
    5. die berufsständischen Interessen der Regisseur*innen zu vertreten, u.a. gegenüber der Allianz Deutscher Produzenten sowie einzelner Produktionsfirmen, der in Deutschland tätigen Werbeagenturen und -kunden, sowie entsprechender Verbände und Interessengruppen,
    6. Verhandlungen über den Abschluss von Werks- und Tarifverträgen zu führen,
    7. den Gedanken- und Erfahrungsaustausch und die filmpolitische Zusammenarbeit unter den Mitgliedern des Vereins zu unterstützen und ihnen eine Plattform zu geben,
    8. den Kontakt mit entsprechenden Vereinigungen des In- und Auslandes zu pflegen,
    9. die Kunst im Werbefilm & Branded Content durch seine Mitglieder zu fördern,
    10. Diversität und Inklusivität im Werbefilm & Branded Content durch seine Mitglieder zu fördern.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft

  1. Der Verein bietet seinen Mitgliedern eine Jahresmitgliedschaft, welche mit dem Monat des Beitritts beginnt und sich jeweils automatisch um ein Jahr verlängert.
  2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und kann auch Ehrenmitglieder und Fördermitglieder haben.
  3. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.
  4. Über den Aufnahmeantrag, welchen die Bewerber*innen über die DRCT Internetseite stellen, entscheidet der Vorstand und schaltet bei positivem Entscheid das Mitglied dementsprechend auf der Internetseite frei.
    1. Mit dem Antrag erkennt jede*r Bewerber*in die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
    2. Die Entscheidung auf Ablehnung einer Bewerber*in durch den Vorstand ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
    3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
  5. Ehrenmitglieder: der Vorstand kann Regie-Persönlichkeiten und sonstige Personen, die sich um die deutsche und/oder internationale Regie-Tätigkeit verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft im Verein verleihen. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand einzelne Regie-Persönlichkeiten und sonstige Personen für eine Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Die Mitgliedschaft eines Ehrenmitglieds beginnt mit dem 1. Tag des Monats, der auf den Zugang der schriftlichen Annahme der Ehrenmitgliedschaft durch das Ehrenmitglied beim Vorstand folgt. Ehrenmitglieder haben das Recht zur Teilnahme an allen Mitgliederversammlungen der Sektionen und des Vereins. Sie haben in der Mitgliederversammlung des Vereins jedoch kein Stimmrecht und kein aktives und kein passives Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Leistung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
  6. Fördermitglieder: der Vorstand kann über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheiden. Diese sind Organisationen, Vereinigungen, Gesellschaften und natürliche Personen, die bereit sind, die Erreichung der Vereinszwecke und die Arbeit des Vereins zu unterstützen. Fördermitglieder haben keinen Einfluss auf die Arbeit des Vereins, haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
  7. Nachwuchsregisseur*innen können einen Antrag auf Nachwuchs-Mitgliedschaft stellen. Voraussetzung ist, dass sie noch nicht länger als 2 Jahre nachweisbar einer Regietätigkeit nachgehen. Nach Ablauf von zwei vollen Mitgliedsjahren wandelt sich die Nachwuchs-Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft. Bis dahin zahlen sie einen reduzierten Mitgliedsbeitrag. Nachwuchsregisseur*innen haben das Recht zur Teilnahme an allen Mitgliederversammlungen des Vereins. Sie haben ein Stimmrecht und ein aktives und passives Wahlrecht.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

5. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds (ausgenommen Ehrenmitglieder gemäß Ziffer 4.3);
    2. durch freiwilligen Austritt;
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste;
    4. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist zum Schluss eines jeden Mitgliedsjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem ausschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
  4. Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs Monats-Beiträgen oder zwei Jahres-Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
  5. Für Nachwuchs-Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder gelten die vorstehenden Regelungen über die Beendigung der Mitgliedschaft entsprechend.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds.

6. Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen.
  4. Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Gebühr ist fällig bei Bestätigung der Aufnahme. Ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  5. Der Vorstand kann auf Bitten einzelner Mitglieder Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist und die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

7. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


8. Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden sowie 3 Beisitzern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
  3. Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.
  4. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000,00 Euro, zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte und zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 10,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  5. Der Vorstand ist ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit festlegen, dass die Mitglieder des Vorstands eine jährliche Aufwandsentschädigung erhalten. Über deren Höhe entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.
  6. Der Verein macht sich zur Aufgabe in seinem Vorstand eine möglichst ausgewogene Repräsentanz der Geschlechter zu gewährleisten.

9. Zuständigkeiten des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Beschlussfassung über die Aufnahme von ordentlichen und von Förder-Mitgliedern, die Umwandlung einer Nachwuchsmitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft, Angebote auf Ehrenmitgliedschaften und den Ausschluss von Mitgliedern,
    2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen,
    3. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    4. Festlegung des jährlichen Aktionsprogramms,
    5. Bestätigung der Beauftragung etwaiger Justitiare sowie der Abschluss von Rahmenvereinbarungen über die juristische Beratung mit Kanzleien,
    6. die Beschlussfassung über die Bildung von Arbeitskreisen von Regisseur*innen mit spezifischen Interessen,
    7. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    8. Genehmigung des Jahresbudgets,
    9. Regelung der Finanzen und Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts,
    10. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

10. Amtsdauer des Vorstandes

    1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
    2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
    3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
    4. Die Mitglieder des Vorstands haben die zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfte oder Betriebsgeheimnisse der Mitglieder des Vereins auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit geheim zu halten.

11. Beschlussfassung des Vorstandes

    1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, per E-Mail mit einer Frist von 1 Woche einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
    2. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
    3. Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
    4. Die Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

12. Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Genehmigung der Jahresrechnung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
    2. Antrag und Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
    3. die Wahl und Abberufung des Vorstandes und sonstiger Vereinsorgane (z.B. eines besonderen Vertreters),
    4. Einbringung von Vorschlägen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    5. Entlastung des Vorstandes,
    6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    8. Berufung/Beschwerde gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes,
    9. die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand per E-Mail, sofern die Mitglieder ihre Emailadresse hinterlegt haben, sonst schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 1 Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung kann auch als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Dabei üben die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation (insbesondere mittels Video- oder Telefonkonferenz) aus. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist ebenfalls zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, im Rahmen einer Präsenzversammlung ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
  6. Die Mitglieder des Vereins können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die Beschlussvorlage jedem Mitglied schriftlich oder per E-Mail durch Versand an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand die Frist, innerhalb der die Stimmabgabe zu erfolgen hat, und ob die Stimmabgabe schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen hat. Die Frist beträgt mindestens zwei Wochen ab Zugang der Beschlussvorlage. Die Beschlussvorlage gilt als zugegangen, wenn sie an die Post- bzw. E-Mail-Adresse des Vorstandsmitglieds gesendet ist. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 51 % der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist. Der Vorstand teilt das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern binnen eine Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail mit.

13. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  3. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  6. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Jedes ordentliche Mitglied (Förder- und Ehrenmitglieder ausgenommen) hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 (6) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


15. Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks karitativer Verwendung.


16. Errichtung und Inkraftreten

  1. Vorstehende Satzung wurde am 28.05.2021 errichtet. Am 07.07.2021, 12.11.2021 und 22.11.2023 wurden Satzungsänderungen beschlossen und vorgenommen.
  2. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.